NAG: § 1 Abs 2 Z 2 (keine Geltung des NAG für Fremde, die nach § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen, keine verfassungsrechtlichen Bedenken)
§ 21 Abs 2 Z 2 (Inlandsantragstellung bei Fremden, die keine Bewilligung benötigt haben, bis längstens 6 Monate nach Beendigung ihres rechtmäßigen Aufenthalts zulässig)