Nutzungssatzung der Agrargemeinschaft S in Vorarlberg vom 4. 5. 1998: § 4 Z 3 lit a (Zuerkennung der Mitgliedschaft; Übergangsregelung; Personen, welche die direkte Abstammung oder Adoption von Mitgliedern der Agrargemeinschaft nachweisen können, welche zum Zeitpunkt 8. 9. 1982 oder später, in der Mitgliederliste der Agrargemeinschaft S eingetragen waren, können einen Antrag auf Zuerkennung der Mitgliedschaft bzw des Nutzungsrechtes stellen; niemand kann auf den Fortbestand gegebener Möglichkeiten, die Mitgliedschaft zu erlangen, vertrauen)