Sbg Güter- und SeilwegeLG: § 18 (Zuständigkeit der Agrarbehörde)
Satzung der Bringungsgemeinschaft: § 10 (überstimmte Mitglieder können gegen Beschlüsse der Vollversammlung Beschwerde vor die Aufsichtsbehörde [Agrarbehörde] bringen)
§ 21 (Entscheidung der Aufsichtsbehörde über Streitigkeiten zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander; Voraussetzungen)