Wr BauO: § 129 Abs 2 (Erhaltungspflicht des Eigentümers; Miteigentümerin, Belastung der Liegenschaft mit Fruchtgenussrecht; Prüfung, wer tatsächlich die Verwaltung ausübte)
§ 135 Abs 1 (Verwaltungsübertretungen; Geldstrafen bis € 21.000)
§ 135 Abs 5 (Verwalter eines Gebäudes, Verantwortlichkeit an der Stelle des Eigentümers, wenn die Tat ohne Veranlassung und Vorwissen des Eigentümers begangen; Verantwortlichkeit des Eigentümers neben dem Verwalter für Auswahlverschulden; mit Fruchtgenuss belastetes Gebäude, Feststellung, wer die Verwaltung ausübte)