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VwGH 15. 6. 2010, 2007/05/0257 (Baurecht)

JudikaturVerwaltungsgerichtshofZfV 2011/605ZfV 2011, 418 Heft 3 v. 6.7.2011

Nö BauO 1996: § 17 Abs 1 Z 10 (bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben; Hochstand; bauliche Anlage mit 20 m² Grundfläche fällt nicht darunter)

VwGH 15. 6. 2010, 2007/05/0257

Es kann dahingestellt bleiben, zu welchem Zweck ein "Hochstand" bestimmungsgemäß benützt werden kann. Eine bauliche Anlage der hier gegenständlichen Art (mit einer Grundfläche von etwa 20 m²) fällt jedenfalls nicht unter diesen Begriff. Da nach § 15 Abs 1 Z 1 BauO auf Grundstücken im Bauland die Aufstellung von Gerätehütten und Gewächshäusern lediglich mit einer geringen Grundrissfläche (bis zu 6 m²) und einer geringen Gebäudehöhe (bis zu 2 m) bloß anzeigepflichtig sind, würde es zudem zu einem dem Gesetzgeber nicht zusinnbaren Wertungswiderspruch führen, wenn das Aufstellen von Hochständen mit einer größeren Grundfläche zu den bewilligungs- und anzeigefreien Vorhaben zu zählen wäre.

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