Wr BauO: § 60 Abs 1 lit a (Gebäude, Begriff; raumbildendes Bauwerk, Begriff Raum; Verbindungsgang zwischen zwei Trakten; Zubau zu einem Gebäude)
§ 82 Abs 1 (Nebengebäude, gesondert in Erscheinung tretender Teil eines Gebäudes; Verbindungsgang zwischen zwei Gebäuden nicht erfasst)