StVO: § 5 Abs 1 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol, Lenken eines Fahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand; Kennzeichennummer kein wesentliches Tatbestandsmerkmal; nochmaliges Lenken nach Feststellung der Alkoholisierung und Abnahme des Führerscheines aufgrund neuerlichen Willensentschlusses, kein fortgesetztes Delikt)