GewO 1994: § 87 Abs 1 Z 3 (Gewerbeberechtigung, Entziehung; schwer wiegende Verstöße gegen im Zusammenhang mit betreffendem Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen; mangelnde Zuverlässigkeit; zwingende Rechtsvermutung; keine gesonderte Beurteilung des Persönlichkeitsbildes; Gastgewerbe; 11 Verstöße gegen Sperrstundenverordnung; Bindung an rechtskräftige Strafverfügungen auch bei behaupteten Verstößen gegen Formvorschriften)