AVG: § 71 Abs 1 Z 1 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; mangelnde Darlegung eines minderen Grads des Versehen)
VwGH 6. 8. 2009, 2008/22/0019
Die Bf bestreitet nicht, dass der abweisende B vom 7. 8. 2006 durch die erfolgte Hinterlegung am 21. 8. 2006 rechtskräftig geworden ist. Ein Zustellmangel wurde somit in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Sie führt jedoch aus, in ihrem Haus würden immer wieder die Hausbrieffächer aufgebrochen und es wohne eine gleichnamige Familie im selben Haus, wodurch es regelmäßig zu Verwechslungen und in der Folge zu Zustellungsproblemen komme. Damit habe sie ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis glaubhaft gemacht, eine weitergehende Beweispflicht des "Einsetzungswerbers" sei vom Gesetz nicht vorgesehen.