AVG: § 34 Abs 2 (Ermahnung von Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen; bleibt Ermahnung erfolglos, kann ua auch Ordnungsstrafe verhängt werden)
AVG: § 34 Abs 2 (Ermahnung von Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen; bleibt Ermahnung erfolglos, kann ua auch Ordnungsstrafe verhängt werden)