AVG: § 13 Abs 3 (Anbringen, Mangel, Verbesserungsauftrag; Fehlen einer Bewilligungsvoraussetzung ist kein verbesserungsfähiger Mangel; Baugesuch, fehlende Flächenwidmung für positive Erledigung)
VwGH 21. 10. 2009, 2008/06/0028
Die Bf sind auch nicht im Recht, wenn sie meinen, es hätte in Bezug auf die erfolgte Änderung des FlWPl ein Verbesserungsauftrag im vorliegenden Bauverfahren ergehen müssen, damit eine Ausnahmegenehmigung iSd § 24 Abs 3 ROG 1998 vorgelegt hätte werden können. Sofern einem Bauvorhaben die Flächenwidmung entgegensteht, kann jederzeit vom Bauwerber eine Ausnahmegenehmigung gem § 24 Abs 3 ROG 1998 beantragt werden. Gegenstand eines Verbesserungsverfahrens kann dieser Umstand nicht sein, weil es sich dabei nicht um einen Mangel des Bauansuchens iSd § 13 Abs 3 AVG handelt. Umstände, die die Erfolgsaussichten eines Ansuchens beeinträchtigen (wie hier die mangelnde Baulandwidmung), stellen keinen verbesserungsfähigen Mangel dar (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 27).