AVG: § 66 Abs 2 idF BGBl I 1998/158 (Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an untergeordnete Beh, wenn Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; hier: Zweckmäßigkeit einer mündlichen Verhandlung rechtfertigt Aufhebung nicht)
VwGH 19. 11. 2009, 2008/07/0168