AVG: § 66 Abs 2 (Berufung; Zurückverweisung, wenn die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; Bauverfahren; Klärung der Eigentümerschaft an einem Bauwerk rechtfertigt keine Zurückverweisung)
§ 66 Abs 4 (Berufung; Sachentscheidung)