VStG: § 6 (Rechtfertigungsgrund; hier: strafbares Verhalten wurde im Rahmen einer Spontanversammlung gesetzt)
Stmk Landes-SicherheitsG idF LGBl 2005/88: § 1 Abs 1 (wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung)
VStG: § 6 (Rechtfertigungsgrund; hier: strafbares Verhalten wurde im Rahmen einer Spontanversammlung gesetzt)
Stmk Landes-SicherheitsG idF LGBl 2005/88: § 1 Abs 1 (wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung)