VStG: § 30 Abs 2 (Verwaltungsübertretung, nur strafbar, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet; Aussetzung des Strafverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts im Zweifel; Auskunft des zuständigen Bezirksgerichts; Beachtung des Doppelbestrafungsverbots, Abstellen auf eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung; keine Berücksichtigung, warum Rücktritt von der Anklage oder Freispruch erfolgt; keine Prüfung, ob die Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, sondern nur, ob eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt)