KFG: § 103 Abs 2 (Pflichten des Zulassungsbesitzers; Lenkerauskunft; keine Antwortpflicht bei Anfrage über längeren Zeitraum; zwei Minuten noch als Lenkzeitpunkt vertretbar)
VwGH 25. 11. 2009, 2009/02/0120
Eine Aufforderung gem § 103 Abs 2 KFG, die sich auf einen (wie hier: längeren) Zeitraum des Lenkens eines bestimmten Kfz bezieht, entspricht nicht dem Gesetz.