KFG: § 44 Abs 2 lit g (Aufhebung der Zulassung; Ermessensentscheidung; Unterlassung der Abmeldung bei Verlegung des dauernden Standortes des Fahrzeuges; erforderliche Feststellung eines allenfalls bestanden habenden Standortes im Bereich der Zulassungsbehörde; keine Abmeldung aus diesem Grund bei bloßer Wohnsitzverlegung des Zulassungsbesitzers innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches einer von der Zulassungsbehörde verschiedenen Behörde)