Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen: Art 9 (Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein vereinfachtes Verfahren für die Wiederherstellung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten einzuführen; NAG ist richtlinienwidrig; unmittelbare Berufung darauf ist nicht möglich)