FPG: § 31 Abs 1 Z 3 (Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet; Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels, keine weitere Einschränkung)
§ 120 Abs 1 Z 2 (Strafbestimmung; unbefugter Aufenthalt; keine Ausdehnung der Strafbestimmung)