FPG: § 60 Abs 2 Z 9 (Aufenthaltsverbot, befristetes; Aufenthaltsehe; eheliches Kind; Eheschließung länger als fünf Jahre zurückliegend; Gefahr für die öffentliche Ordnung; Interessenabwägung)
§ 66 Abs 1 (Aufenthaltsehe; eheliches Kind; Pflege und Obsorge des Kindes mit österreichischer Staatsbürgerschaft)