Wr BauO: § 129 Abs 10 (Bauauftrag an den Eigentümer der Baulichkeit; Eigentümerfestellung als Vorfrage)
§ 129b Abs 2 (Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers zur Bekanntgabe, wer Eigentümer der Bauwerke auf seiner Liegenschaft ist; Beseitigungsauftrag an den Liegenschaftseigentümer, wenn die Auskunftspflicht verletzt wird)