Wr BauO: § 97 Abs 1 (Herstellung der baulichen Anlagen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften; Beschaffenheit des Mörtels)
Wr BauO: § 97 Abs 1 (Herstellung der baulichen Anlagen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften; Beschaffenheit des Mörtels)