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VwGH 23. 7. 2009, 2008/05/0127 (Baurecht)

JudikaturVerwaltungsgerichtshofZfV 2010/693ZfV 2010, 458 Heft 3 v. 5.8.2010

Oö BauO: § 38 Abs 1 (Erlöschen der Baubewilligung; drei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft, wenn nicht mit Bauausführung begonnen in dieser Frist)

§ 38 Abs 2 idF LGBl 1998/70 (Erlöschen der Baubewilligung, wenn nicht binnen fünf Jahre nach Baubeginn vollendet; Begriff Vollendung; auch wenn nur geringfügige Restarbeiten fehlen; Fertigstellungsanzeige keine Voraussetzung für die Wahrung der Vollendungsfrist)

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