Oö BauO: § 38 Abs 1 (Erlöschen der Baubewilligung; drei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft, wenn nicht mit Bauausführung begonnen in dieser Frist)
§ 38 Abs 2 idF LGBl 1998/70 (Erlöschen der Baubewilligung, wenn nicht binnen fünf Jahre nach Baubeginn vollendet; Begriff Vollendung; auch wenn nur geringfügige Restarbeiten fehlen; Fertigstellungsanzeige keine Voraussetzung für die Wahrung der Vollendungsfrist)