AsylG 1997: § 11 Abs 2 zweiter Satz (Asylerstreckungsantrag, Umdeutung der Erstreckungsanträge in Asylanträge bei Zurückweisung als unzulässig oder Abweisung als offensichtlich unbegründet des Hauptantrages)
VwGH 9.10.2009, 2007/19/0742
Wird die (in § 11 Abs 2 zweiter Satz AsylG 1997) gesetzlich angeordnete Umdeutung von der Beh erster Instanz missachtet und ein B erlassen, mit dem ohne Verzicht des Erstreckungswerbers auf die Umdeutung ein - nicht mehr vorliegender - Antrag auf Asylerstreckung abgewiesen wird, so hat dies aber nicht zur Folge, dass nun im Berufungsverfahren die Frage der Rechtmäßigkeit einer Asylerstreckung zu prüfen und darüber zu entscheiden wäre. In einem solchen Fall ist der erstinstanzliche B vielmehr aufzuheben und dem BAA die Entscheidung über den Asylantrag aufzutragen (VwGH 27. 1. 2000, 98/20/0581; 4. 11. 2004, 2003/20/0395 = ZfVB 2006/58). Demnach kam es der belBeh nicht zu, erstmals über den in einen Asylantrag umgedeuteten Asylerstreckungsantrag zu befinden. Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (hier: war der Hauptantrag gem § 6 Z 1 AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden).