Stmk LeichenbestattungsG 1992 idF LGBl 2006/56: § 23 Abs 4 (Bewilligung, die Urne auch außerhalb eines
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Friedhofes, eines Urnenhaines oder einer Urnenhalle beizusetzen bzw zu verwahren, ist zu erteilen, wenn mit Sicherheit erwartet werden kann, dass sie nicht missbraucht wird und die beabsichtigte Beisetzungs- bzw Verwahrungsart nicht gegen Anstand und gute Sitten verstößt; zivilrechtliche Verfügungsbefugnis ist vor ordentlichen Gerichten zu entscheiden)