Tir KAG idF LGBl 2006/75: § 9 Abs 4 (Zurücknahme der Bewilligung zur Errichtung einer Fondskrankenanstalt, wenn deren Leistungsangebot oder deren Ausstattung mit medizinisch-technischen Großgeräten dem Tiroler Krankenanstaltenplan widerspricht; Festlegung einer angemessenen Frist; erforderliche Zurücknahme ist nicht erst oder nur dann zulässig, wenn dem Betreiber einer betroffenen Krankenanstalt schon "Alternativlösungen" angeboten wurden)