FPG: § 6 (Aufenthaltsverbot; örtliche Zuständigkeit; Strafhaft; keine Begründung eines Wohnsitzes)
VwGH 11. 5. 2009, 2008/18/0522
1.1. Der Bf bringt vor, dass er zum Zeitpunkt der Einleitung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotsverfahrens bereits die Strafhaft in H angetreten habe. Er sei zwar nach wie vor an einer Anschrift in W gemeldet, jedoch nicht dort wohnhaft gewesen. Sein Wohnsitz sei bereits in der Justizanstalt H gewesen. Gem § 6 FPG wäre in erster Instanz die Bezirkshauptmannschaft B und in weiterer Folge die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich für das gegenständliche Verfahren örtlich zuständig gewesen.