DSG: § 1 Abs 1 (Grundrecht auf Datenschutz; Ermittlung des Aufenthaltsorts einer Person; Ermittlung von personenbezogenem Datum)
§ 1 Abs 5 (Rechtsträger in Formen des Privatrechts, Grundrecht auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen, in allen anderen Fällen Zuständigkeit der DSK, ausgenommen Akte der Gesetzgebung oder Gerichtsbarkeit)