Sbg EinforstungsrechteG: § 45 Abs 1 (Elementarholzbezug; Begriff "Elementarereignis")
VwGH 20. 5. 2009, 2007/07/0132
1. Nach Pkt IX der ggstdl Regulierungsurkunde vom 20. 7. 1866 hat der Berechtigte Anspruch auf unentgeltliche Abgabe von Holz im Falle eines "unverschuldeten Brand- oder sonstigen Elementarunglückes," wodurch seine eingeforsteten Baulichkeiten ganz oder teilweise zerstört werden.