Stmk ZusammenlegungsG 1982: § 46 (Voraussetzungen für die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens anstelle eines Zusammenlegungsverfahrens; Neugestaltung muss auf Dauer gesichert sein)
VwGH 20. 5. 2009, 2006/07/0072
1. Von der Verwirklichung der durch § 1 iVm § 46 Stmk ZusammenlegungsG 1982 für ein Flurbereinigungsverfahren vorgegebenen Ziele kann nur dann die Rede sein, wenn die Neugestaltung auf Dauer gesichert ist. Das trifft im Beschwerdefall aber nicht zu. Wie sich aus der Ergänzung zum Kaufvertrag vom 14. 11. 2003 ergibt, steht der Servitutsweg für andere Liegenschaften des Bf als das Kaufgrundstück nur auf Widerruf zur Verfügung. Der vom Bf zur Genehmigung vorgelegte Kaufvertrag könnte nur unter der Voraussetzung als zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich angesehen werden, dass die Benutzung des Servitutswegsweges nicht nur zugunsten des Kaufgrundstückes benutzt werden darf. Bei dieser Fallkonstellation könnte aber von einem (die Flurbereinigung regelnden) verbücherungsfähigen Vertrag nur die Rede sein, wenn dieser auch die Sicherung des Servitutsweges für die anderen Grundstücke des Bf erfasste, was aber nicht der Fall ist.