Tir BauO 2001: § 6 Abs 3 (Mindestabstandsflächen; erlaubte Bauten in Mindestabstandsfläche)
§ 6 Abs 6 (ebenso; Verbauung mit oberirdischen Anlagen nur im Ausmaß von 15 vH)
§ 6 Abs 6 dritter Satz (ebenso; oberirdische bauliche Anlagen nur in einem solchen Ausmaß, dass gegenüber angrenzenden Grundstücken mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von baulichen Anlagen frei bleibt)