Sbg BebauungsgrundlagenG (BGG): § 13 Abs 1 (Bauplatzerklärung, Antrag, Unterlagen; Darstellung des natürlichen Geländes)
§ 14 Abs 3 (Bauplatzerklärung, Bescheid, Inhalt; die zur Fixierung des natürlichen Geländes erforderlichen Höhenpunkte)
§ 25 Abs 3 (Abstand von Bauten von der Grundgrenze; Dreiviertel der Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe, mindestens 4 m; Messung der Höhen vom gewachsenen, aktuellen Gelände aus; Gelände vor einer ersten Bauführung 1935 nicht maßgeblich)