Tir BauG: § 3 Abs 1 (Eignung des Bauplatzes; ua eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche)
§ 26 Abs 4 (Bauansuchen, Abweisung; fehlende Bauplatzeignung; mangelnde Verbindung mit öffentlicher Verkehrsfläche; Auslegung des Tir Straßengesetzes)