vorheriges Dokument
nächstes Dokument

VwGH 24. 6. 2009, 2007/09/0201 (Arbeitsrecht und Arbeiterschutz)

JudikaturVerwaltungsgerichtshofZfV 2010/29ZfV 2010, 55 Heft 1 v. 8.3.2010

AuslBG: § 2 Abs 2 (Beschäftigung, Begriff; Abwaschen durch Lebensgefährtin des Liegenschaftseigentümers, Freundschaftsdienste)

VwGH 24. 6. 2009, 2007/09/0201

Die Ausländerin, die beim Abwaschen von Frühstücksgeschirr betreten wurde, war die Lebensgefährtin des Minderheitseigentümers der Liegenschaft. Grundsätzlich kann die Mithilfe in einem gewerblichen Betrieb auch in der Mithilfe beim Abwaschen und/oder anderen Hilfstätigkeiten in der Küche eines Gastronomieunternehmens durch Ausländer eine Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG darstellen. Um diese Tätigkeit aber einem gewerblichen Unternehmen zurechnen zu können - und nicht etwa nur einem privaten, vom AuslBG nicht berührten Bereich - hätte es der zusätzlichen Feststellung bedurft, ob der Hotelbetrieb im Tatzeitpunkt tatsächlich geführt und für Gäste geöffnet gewesen ist. Auch fehlen Feststellungen darüber, wo die Ausländerin betreten wurde, weil es für die rechtliche Beurteilung einen Unterschied machen kann, ob sie etwa im privaten Bereich des Gebäudes oder in der hoteleigenen Küche angetroffen wurde. Denn als private Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste, die nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung des AuslBG fallen, sind die vom Leistenden aufgrund bestehender spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbrachten kurzfristigen, freiwilligen, unentgeltlichen Dienste anzuerkennen. Dazu zählen aber etwa Tätigkeiten unter Lebensgefährten im nichtgewerblichen Bereich. Auch zur Bewertung, ob Naturalleistungen wie etwa freie Kost und Logis zu vernachlässigen sind oder Entgeltcharakter aufweisen, kommt es regelmäßig auf die konkrete Situation der tätigen Ausländerin an. Für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Bf für in einem Gastgewerbebetrieb entfaltete Tätigkeiten wäre es in diesem Zusammenhang auch erforderlich gewesen, festzustellen, wer der Betreiber (Inhaber) dieses gewerblichen Unternehmens (Hotels) ist, weil für Übertretungen des AuslBG im Rahmen eines gewerblichen Unternehmens der Verantwortliche dieses Unternehmens und nicht der mit diesem nicht idente (Mehrheits-)Liegenschaftseigentümer, auf dessen Grundstück der Betrieb geführt wird, haftet. Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!