AuslBG: § 2 Abs 2 (Beschäftigung, Begriff, Arbeitnehmerähnlicher, Kriterien; Werbemittelverteiler, Anmeldung eines freien Gewerbes)
VwGH 15. 5. 2009, 2007/09/0168
1. Es trifft zwar zu, dass der Ausländer in dem von ihm anlässlich der Kontrolle ausgefüllten Erhebungsbogen unter der Rubrik "Arbeitszeit" lediglich "6-8 H" angegeben hatte, so dass die Feststellung der belBeh, der Ausländer habe "täglich" diese Arbeitsstundenanzahl erbracht, mit diesem Beweismittel in Widerspruch steht. Ob der Ausländer aber regelmäßig "täglich" oder nur an drei oder vier Wochentagen für die vom Bf vertretene Ges tätig wurde, ist für die Beurteilung seiner Arbeitnehmerähnlichkeit ohne Belang. Ebenso irrelevant ist der gerügte Mangel an Feststellungen über Arbeitsmethode und -tempo des Ausländers, weil es darauf im Hinblick auf die Kriterien für die Annahme eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses ebenso wenig ankommt, wie auf die Freiwilligkeit der Übernahme der einzelnen Verteilaufträge, allfälliger sanktionsloser Ablehnungsmöglichkeiten, das Fehlen eines vertraglich festgelegten Konkurrenzverbotes und die Verwendung des eigenen Pkw zur Anfahrt in den gewählten Verteilerbezirk.