Art 17 Abs 2 StGG gewährt jedem Staatsbürger das Recht, Privatschulen zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen. Einige Rechtsfragen der Abgrenzung von Privatschulen zu anderen Unterrichtsformen - insbesondere zum häuslichen Unterricht und zu den sog Fertigkeitsschulen - werden hier herausgegriffen und analysiert.
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