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VwGH 28. 1. 2009, 2006/05/0009 (Baurecht)

JudikaturBAURECHTZfV 2009/1716ZfV 2009, 925 Heft 6 v. 11.1.2010

Wr BauO: § 60 Abs 1 (Bewilligungspflicht; Werbeanlage, die nicht nach § 62a bewilligungsfrei ist; im Abstand von 4,50 m von der Grundgrenze errichtete Werbeanlage)

§ 62a Abs 1 Z 27 idF LGBl 2001/90 (bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben; Werbeanlagen wie Plakatwände bis 3,50 m, soweit nicht im Nahebereich der Grundgrenze; Abstand von 4,50 m von der Grundgrenze, Bewilligungspflicht)

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