VStG § 1 Abs 2 (Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, außer jenes bei Fällung des Bescheides erster Instanz wäre für den Täter günstiger; Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat berühren bei Fehlen einer gegenteiligen Übergangsregel die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht)