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VwGH 23. 4. 2008, 2005/03/0243 (Verwaltungsstrafrecht)

JudikaturVERWALTUNGSSTRAFRECHTZfV 2009/916ZfV 2009, 488 Heft 3 v. 2.7.2009

VStG § 1 Abs 2 (Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, außer jenes bei Fällung des Bescheides erster Instanz wäre für den Täter günstiger; Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat berühren bei Fehlen einer gegenteiligen Übergangsregel die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht)

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