BundesvergabeG 2002: § 67 Abs 3 (Inhalt der Ausschreibungsunterlagen; Angabe ob Zuschlag technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder Angebot mit niedrigstem Preis erteilt werden soll in Bekanntmachung oder Ausschreibungsunterlagen; Zuschlag für technisch und wirtschaftlich günstigstes Angebot; Angabe aller Zuschlagskriterien; bestandfeste Festlegung auf Bestbieterprinzip; Undurchführbarkeit aufgrund mangelnder Zuschlagskriterien; keine Umdeutung in Billigstbieterprinzip; zwingende Widerrufsentscheidung)