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VwGH 23. 6. 2008, 2005/05/0378 (WOHNUNGSWESEN)

JUDIKATURWOHNUNGSWESENZfV 2009/266ZfV 2009, 141 Heft 1 v. 16.3.2009

NÖ WohnungsförderungsG 1989: § 46 Abs 2 idF LGBl 8304-10 (Wohnbeihilfe darf dem Antragsteller nur für ein Förderungsobjekt bewilligt werden und nur für Zeiträume ab der baubehördlichen Benützungsbewilligung gem § 111 der NÖ BauO, LGBl 8200)

NÖ BauO 1996 idF LGBl 8200-3: § 23 Abs 1 (Baubewilligung umfasst Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung)

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