NÖ WohnungsförderungsG 1989: § 46 Abs 2 idF LGBl 8304-10 (Wohnbeihilfe darf dem Antragsteller nur für ein Förderungsobjekt bewilligt werden und nur für Zeiträume ab der baubehördlichen Benützungsbewilligung gem § 111 der NÖ BauO, LGBl 8200)
NÖ BauO 1996 idF LGBl 8200-3: § 23 Abs 1 (Baubewilligung umfasst Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung)