VStG § 1 Abs 1 (keine Bestrafung ohne Strafdrohung zur Tatzeit)
§ 1 Abs 2 (Strafe nach dem Recht zur Tatzeit oder nach dem günstigeren Recht zur Zeit der Fällung des erstinstanzlichen Bescheides; Fall mit gleich gebliebenem Tatbild, aber anderer Strafnorm; Anführung gem § 44 a Z 3 VStG im Spruch)