FrG 1997: § 10 Abs 2 Z 2 (Versagung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen; insbesondere, wenn der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte)
§ 10 Abs 2 Z 5 (ebenso; insbesondere, wenn Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Titels das Bundesgebiet nicht unaufgefordert verlassen)