Zuletzt versprachen Behörden mehrmals die Refundierung von aufgrund von Anonymverfügungen entrichteten Strafbeträgen, weil diesen nicht gehörig kundgemachte Tempolimits zugrunde lagen, sodass sich deren Einhebung - im Nachhinein - als rechtswidrig erwies. Im folgenden Beitrag wird aufgezeigt, dass diese behördlichen Anordnungen letztlich als rechtswidrige "Gnadenakte" zu qualifizieren sind. Denn auch wenn der Anonymverfügung nicht die Rechtsqualität eines Bescheides beizumessen ist, verleiht § 49a VStG dieser "rechtskraftähnliche" Wirkung, welche einem späteren Rückzahlungsbegehren entgegensteht.