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VwGH 21. 2. 2008, 2006/07/0168 (Wasserrecht)

JudikaturVwGHZfV 2008/1327ZfV 2008, 709 Heft 5 v. 29.10.2008

Sbg WRG 1870: § 4 lit d (dem Grundbesitzer gehören, wenn nicht von Anderen erworbene Rechte entgegenstehen, die Abflüsse aus näher genannten Gewässern, solange sich erstere in ein fremdes Privat- oder in ein öffentliches Gewässer nicht ergossen und das Eigenthum des Grundbesitzers nicht verlassen haben)

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