Sbg WRG 1870: § 4 lit d (dem Grundbesitzer gehören, wenn nicht von Anderen erworbene Rechte entgegenstehen, die Abflüsse aus näher genannten Gewässern, solange sich erstere in ein fremdes Privat- oder in ein öffentliches Gewässer nicht ergossen und das Eigenthum des Grundbesitzers nicht verlassen haben)