StVO § 76 Abs 1 (Fußgänger; Verbot des überraschenden Betretens der Fahrbahn; Verpflichtung zur Benützung des äußersten Fahrbahnrandes; keine ausreichenden Feststellungen der wesentlichen Tatumstände)
VwGH 29. 2. 2008, 2007/02/0242
1. Ein Fußgänger tritt dann iSd § 76 Abs 1 StVO überraschend auf die Fahrbahn, wenn andere Straßenbenützer den Umständen nach nicht damit rechnen konnten und nicht mehr in der Lage sind, ihr eigenes Verhalten danach einzurichten (Dittrich/Stolzlechner, Österreichisches Straßenverkehrsrecht, I. Teil, StVO3, § 76, Rz 18 und die darin zitierte Rsp des OGH, sowie Messiner 10, StVO idF der 20. StVO-Nov, § 76 Anm 2).