FrG 1997: § 33 Abs 1 (Ausweisung)
§ 36 Abs 2 Z 6 (Aufenthaltsverbot; unrichtige Angaben über Aufenthaltszweck machen, um sich Einreise in das Bundesgebiet zu erschleichen)
AVG § 66 Abs 4 (Entscheidung der Berufungsbehörde; hier: Berufungsbehörde spricht anstelle eines Aufenthaltsverbotes nur eine Ausweisung aus; keine Überschreitung der "Sache" des Berufungsverfahrens)