FrG 1997: § 36 Abs 2 Z 6 (Aufenthaltsverbot; Berufung auf bestehende aber nicht mehr gelebte Ehe, nicht unter den Tatbestand zu subsumieren)
VwGH 24. 10. 2007, 2004/21/0288
Der VwGH hat zum Bereich des FrG 1997 - anderes gilt für das FPG 2005 (VwGH 30. 8. 2007, 2006/21/0139) - in stRsp dargelegt, dass eine rechtsmissbräuchliche Eheschließung nur unter den in § 36 Abs 2 Z 9 FrG genannten Voraussetzungen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen könne; die Unterstellung eines derartigen Täuschungsverhaltens unter den Tatbestand des § 36 Abs 2 Z 6 FrG komme nicht in Betracht und es dürfe das Aufenthaltsverbot in diesen Fällen auch nicht auf den Grundtatbestand des § 36 Abs 1 FrG gestützt werden; ein solches Verhalten könne lediglich eine Ausweisung nach sich ziehen (VwGH 30. 8. 2007, 2006/21/0139; 8. 11. 2001, 2000/21/0030 = ZfV 2003/693; 28. 2. 2002, 99/21/0255 = ZfV 2003/1031). Konnte nun im Geltungsbereich des FrG 1997 eine rechtsmissbräuchliche Eheschließung (ohne Vermögensvorteil) nicht unter § 36 Abs 2 Z 6 FrG subsumiert werden, so muss dies umso mehr für Fälle wie den vorliegenden gelten, in dem die Eheschließung selbst nicht als rechtsmissbräuchlich festgestellt wurde, sondern (lediglich) das spätere Berufen auf eine bestehende aber nicht mehr "gelebte" Ehe. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.