FrG 1997: § 36 Abs 1 (befristetes Aufenthaltsverbot, öffentliche Interessen)
§ 36 Abs 2 Z 4 (großes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Arbeitsmarkt; bloße Gefälligkeitsdienste, keine Bindung an Bestrafung nach dem AuslBG; unentgeltliche familiäre Mithilfe in Kebab-Stube)